Schulwahl Bayern - Schulsprengel, Sprengelpflicht, Kapazitäten:

a. Schulwahl Bayern - Motivationen:

Mit Beginn der Schulpflicht - und auch später - stellt sich den Eltern inzwischen immer mehr die Frage, in welche Schule Bayerns ihre Kinder gehen sollen. Stichworte hierzu sind:

  • Besseres Bildungsangebot in einer bestimmten Schule
  • Vermeidung sozialer Brennpunkte

Während früher der erhaltenen Zuweisung einer bestimmten Schule gefolgt wurde, stellt sich bereits die Wahl der Grundschule/ Volksschule in Bayern immer mehr als „Glaubensfrage“ dar.

b. Schulwahl Bayern - Schulsprengel/ Sprengelpflicht in Bayern - Aufnahmekapazitäten:

Freilich wird diese Glaubensfrage insbesondere durch die Einrichtung von Schulsprengeln in Bayern erheblich reglementiert:

  • Über Schulsprengel sollen die Schülerströme in Volksschulen reguliert werden.
  • Besteht ein solcher Schulsprengel, so wird er vielfach hingenommen. Daß des nicht so sein muß, zeigen die Darstellungen zum Rechtsschutz bei der Schulwahl Bayern, wo insbesondere auf unwirksame Schulsprengel wegen Verstoßes der wirksamen Einrichtung hingewiesen werden soll.
  • Vielfach gibt es aber auch Ausnahmeregelungen für Schulsprengel in Volksschulen: Insbesondere die Verkehrsverhältnisse aber auch familiäre Situationen eröffnen weitere Möglichkeiten, die Sprengelpflicht in Bayern zu umgehen. Auch hierzu führe ich unter dem Punkt Rechtsschutz bei der Schulwahl Bayern aus.

Eine andere Frage ist die der Aufnahmekapazitäten, die vor allem bei dem Zugang zu einer bestimmten Realschule/ Gymnasium in Bayern eine Rolle spielen können.

Für ergänzende Fragen zu der komlizierten Thematik kontaktieren Sie mich bitte direkt.

c. Schulwahl Bayern Volksschulen (Grundschulen, Hauptschulen) - Regelungen:

Der Gesetzgeber hat zur Schulwahl in Bayern für Volksschulen (Grundschulen und Hauptschulen) folgende Regelungen getroffen:

Art. 32 BayEUG - Volksschulen
(5) Die Regierung bestimmt für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Art. 35 BayEUG - Schulpflicht
(2) Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden muß...

Art. 42 BayEUG - Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
(1) Schülerinnen und Schüler der Volksschulen erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Jahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen.

Art. 43 BayEUG - Gastschulverhältnisse
(1) Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Volksschule zuweisen
1. in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
2. zum Unterricht in einzelnen Fächern,
3. wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Hauptschule zu wenige Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den betroffenen Schulaufwandsträgern
4. in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7
(3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Volksschule zuweisen.
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d. Schulwahl Bayern Realschulen - Schulwahl Bayern Gymnasium - Regelungen:

Der Gesetzgeber hat zur Schulwahl für öffentliche Realschulen und Gymnasien folgende Regelungen getroffen:

Art. 44 BayEUG - Wahl des schulischen Bildungswesens
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule in einem bestimmten Ort besteht nicht.

Art. 27 BayEUG - Kommunale Schulen
(3) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in eine kommunale Schule, die nicht Pflichtschule ist, darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt  nicht innerhalb des Gebiets des Schülträgers haben.

§ 26 Realschulordnung (RSO) Bayern:
(7) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

§ 26 Gymnasialschulordnung (GSO) Bayern:
(5) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.

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