Zurückstellung von der Schule in Bayern - Art. 37 BayEUG:
Wer der Auffassung ist, daß sein Kind lieber erst im kommenden Schuljahr die Schule besuchen sollte, dem bleibt ebenfalls die Möglichkeit einer Individualentscheidung - die Zurückstellung von der Schule.
Zurückstellung von der Schule in Bayern - Art. 37 BayEUG:
Vorangestellt sei die gesetzliche Regelung:
Art 74 BayEUG - Vollzeitschulpflicht
(1)…
(2) Ein Kind, das am 31. Dezember mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der körperlichen oder geistigen Entwicklung zu erwarten ist, daß es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, daß das Kind nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung ist nurn einmal und nur dann zulässig, wenn kein Anlaß besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. Für den Widerruf einer Aufnahme auf Antrag gelten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4. Im Fall des Absatz 1 Satz 1 haben die Erziehungsberechtigten bei einem Kind, das nach dem 30. September sechs Jahre alt wird, die Möglichkeit, auf Antrag erst den nächsten Einschulungstermin wahrzunehmen.
b. Zurückstellung von der Schule in Bayern - Zurückstellung für Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden:
Die Bestimmungen zur Zurückstellung von der Schule in Bayern sind aus dem Wortlaut der Norm gut erkennbar: Wenn aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes nicht zu erwarten ist, daß es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann, so kann es zurückgestellt werden.
Eine Eigenentscheidungsbefugnis der Eltern über die Zurückstellung von der Schule besteht - trotz weitverbreiteter gegenläufiger Annahme – nach herrschender Auffassung indes nicht: Das Elternrecht der Eltern aus Art 6 Abs. 2 GG soll zwar bei der Auslegung der Norm herangezogen werden, die gesetzlichen Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung allerdings nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 06.09.1995, AZ: 9 S 2397/95).
Die Entscheidung trifft folglich wiederum die Schule und zwar unter der Voraussetzung, ob der schulische Mißerfolg mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist als Ermessensentscheidung.
Tatsächlich ist allerdings eine Tendenz erkennbar, daß Schulen Zurückstellungsanträge restriktiv behandeln, was vielfache Ursachen haben mag, die auch außerhalb ihres Ermessenspielraums liegen, oftmals aber schwer nachzuweisen sind:
- So mag eine Tendenz bestehen, aufgrund der in der Praxis bestehenden Entwicklung zu immer jünger werdenden Schulanfängern, Zurückstellungsanträge nicht ernst zu nehmen. Dies mag auch in dem Zusammenhang so gesehen werden, daß es viele Kinder geben mag, die noch deutlichere Defizite als die Kinder aufweisen, die zurückgestellt werden möchten, gleichwohl jene trotz dieser Defizite die Schule besuchen.
- Hinzukommen teils recht deutliche Indizien dafür, daß einige Schulen ihre Klassen nicht vollbekommen und deshalb Zurückstellungen von der Schule „nicht gebrauchen können“.
Im Ergebnis führen solche sachfremden Gesichtspunkte natürlich zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, da sich die Beurteilung alleine auf das individuelle Kind und dessen Leistungen und Fähigkeiten stützen muß.
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Zurückstellung von der Schule in Bayern - Kinder, die zwischen dem 30.09. und 31.12. das sechste Lebensjahr vollenden:
Eine erleichterte Zurückstellung von der Schule findet in Bayern für die Kinder statt, die zwischen dem 30.09. und 31.12. das sechste Lebensjahr vollenden: Deren Zurückstellung ist nur vom Antrag der Eltern abhängig.
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